Abwehranspruch

Abwehranspruch
1. Schutz gegen objektiv widerrechtliche Eingriffe in geschützte Rechtsgüter nach den Grundsätzen von § 1004 BGB. A. besteht in einer Unterlassungsklage, auch dann, wenn den Verletzer kein Verschulden trifft.
- 2. Bei unbefugtem Firmengebrauch (§ 37 HGB) besteht A. Erforderlich ist, dass der Verletzte ein rechtliches Interesse wirtschaftlicher Art darlegt. Es ist immer dann gegeben, wenn der Gebrauch der nach dem Firmenrecht unzulässigen  Firma den Verletzten in irgendeiner Weise materiell beeinträchtigt. Das alleinige ideelle Interesse an Einhaltung der Firmenvorschriften genügt nicht.
- 3. Bei Verstoß des Handlungsgehilfen gegen die vereinbarte Wettbewerbsklausel hat der Unternehmer A., wenn keine  Vertragsstrafe vereinbart war (Klage aus § 1004 BGB oder auch  Einstweilige Verfügung).
- 4. Weitere Fälle, die A. begründen: Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht ( unlauterer Wettbewerb,  Deutsches Kartellrecht), Patentrecht ( Patent), Gebrauchsmusterrecht ( Gebrauchsmuster), Markenrecht ( Marke) u.Ä.

Lexikon der Economics. 2013.

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